Rechtsgrundlagen

Im Unterschied zu bisherigen Flüchtlingswellen hat der EU-Rat für Justiz und Inneres (JI) erstmalig beschlossen, § 24 AufenthG bzw. dessen Grundlage (Richtlinie 2001/55/EG) zu aktivieren. Dieser gewährt Ukrainischen Staatsbürgern, aber auch Menschen mit anderen Staatsbürgerschaften, sofern sie in der Ukraine ein dauerndes Bleiberecht nachweisen können, die Aufnahme "zum vorübergehenden Schutz" für 1 Jahr, verlängerbar auf 3 Jahre. Eine Arbeitsgenehmigung ist dabei eingeschlossen.

Damit handelt es sich NICHT um ein klassisches Asylverfahren nach § 16 AsylG, sondern um etwas ganz anderes. Bei der Aufnahme nach § 24 AufenthG wird die ED-Maßnahme mit § 49 Abs. 5 Nr. 6 begründet.
Zudem gilt dies sowieso nur für Ukrainer mit Pass, die somit ihre Staatsbürgerschaft nachweisen können, und für andere Schutzsuchende, die ihr Dauerbleiberecht dokumentieren und nachweisen können. Alle anderen sind so oder so nach § 16 AsylG zu behandeln, da ihre Nationalität letztlich unbekannt ist.

Nun kann weder das BVA, noch das BAMF zur Zeit § 24 AufenthG verarbeiten, und wenn er in die Systeme eingeführt wird, ist bislang unklar, wie er genau formuliert wird.

  • § 24 Abs. 1 AufenthG ?

  • §24 Abs 1 AufenthG ?

  • § 24 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 5 Nr. 6 AufenthG ?

Da die Rechtsgrundlage über alle Vorgänge auswertbar (und automatisiert erkennbar) bleiben soll, muss hier auf eine eindeutige Festlegung des BKA/BAMF/BVA gewartet und diese dann in alle Systeme integriert werden. Das kann aber noch Wochen dauern, oder die Bundesbehörden können sich noch ganz dagegen entscheiden. Auf jeden Fall kommt es dabei auf eine ganz genau zeichengleiche Eintragung an, die wir abwarten müssen. Dann wird es ein Update von LiveScan Web geben.

Bis dahin gilt, dass die eintreffenden Flüchtlinge nach dem Workflow §16 AsylG behandelt werden, der zwar in der Rechtsgrundlage gewählt wird, aber nicht die tatsächliche Rechtsgrundlage des Vorgangs ist, sondern nur eine technische Festlegung.
Zusätzlich muss bei Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine eine Option gesetzt werden, die "Ist Kriegsflüchtling nach § 24 AufenthG" heißt. Diese stellt dann in der Nachbehandlung im BVA und BAMF die tatsächliche Rechtsgrundlage auf § 24 AufenthG um.

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§ 16 AsylG geht vom BVA direkt ans BAMF, und damit sind BAMF-DeBeV-Login-Daten (siehe https://benutzer.migra.bamf.de) erforderlich.
Wenn Sie noch keine haben, beantragen Sie sie besser schnell, denn der Registriercode kommt per Post, was dauern kann.

Für Fragen zum DeBeV-Login, wenden Sie sich bitte an asylonline-2ndlevel@bamf.bund.de .

Achtung: Bitte achten Sie genau auf die Eintragung des BAMF-DeBeV-Login-Kennworts in LiveScan Web, da ein falsches Kennwort bedeutet, dass der Vorgang später still nicht zum BAMF und BKA übertragen werden kann.
Dies führt zu einer fehlenden D-Nummer im AZR, und damit dazu, dass der Vorgang nicht in den Statistiken auftaucht und nicht vollständig angelegt wird.

Bitte beachten: Felder zur Unterscheidung der Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen wie oben erwähnt erfordern, dass eine Unterscheidung zwischen Schutzsuchenden Ukrainern (und Dauerbleibeberechtigten) und Asylsuchenden Ukrainern und anderen notwendig ist.

Diese erfolgt über die folgenden Eintragungen im Eingabeformular der Erstregistrierung:

  • Rechtsgrundlage → Speicherbegründender Sachverhalt → Einreise-Aktenzeichen: "UKR-" (vor das, was Sie sonst hierin geschrieben hätten)

  • Volkszugehörigkeit: U98: Kriegsflucht-UKR

images/confluence/s/-ra9rmo/9004/9n8hov/_/images/icons/emoticons/information.svg Bitte verändern Sie nicht das Einreise-Aktenzeichen "UKR-". Sie dürfen hinten etwas anfügen, aber nichts entfernen. Vor allem das "-" muss stehen bleiben.